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Alle wichtigen Informationen auf einen Blick
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Was ändert sich 2024?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ihre Aufwandsentschädigung wird erhöht
  • Umlagekassen senken Beitragssätze der U1 und U2
  • Zusatzbeitrag wird erhöht, aber bleibt im Durchschnitt
  • Top Beratungs- und Servicequalität

Im kommenden Jahr stehen einige Veränderungen in der Sozialversicherung an. Damit Sie den Überblick behalten, stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen nachfolgend kurz vor.

Aufwandsentschädigung: Attraktive Erhöhung

Zu Jahresbeginn steigt die monatliche Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße ist Grundlage verschiedener Berechnungen. Das bedeutet, Ihre Aufwandsentschädigung erhöht sich auf 106,05 Euro.

Umlagekassen: Sinkende Beitragssätze

2024 entlasten wir die Arbeitgeber im Ausgleichsverfahren: Wir senken die Umlage U1 um 0,15 Beitragssatzpunkte auf 3,0 Prozent und die Umlage U2 um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,20 Prozent.

Zusatzbeitrag: Erhöhung im Rahmen der Empfehlung

Aufgrund zu erwartender Defizite aus Beiträgen, Bundeszuschuss und einer Einmalzahlung aus der Reserve des Gesundheitsfonds, schlug der GKV-Schätzerkreis im Oktober 2023 vor, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (= Benchmark für alle Krankenkassen) 2024 auf 1,7 Prozent anzuheben. Daraufhin hob das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entsprechend der Empfehlung an.

Auch wir folgen dieser Prognose, um weiterhin eine stabile Finanzierungsgrundlage zu gewährleisten: Ab dem kommenden Jahr liegt unser Zusatzbeitragssatz bei 1,7 Prozent.

Uns ist wichtig, Ihre Kunden nicht übermäßig zu belasten und auch in Zukunft Ihr verlässlicher Gesundheitspartner zu sein und eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung anzubieten. Dafür ist eine stabile Finanzierungsgrundlage wichtig.

Beratung und Service: Weiterhin höchste Qualität

Auch im kommenden Jahr profitieren Sie und Ihre Kunden von unserer Beratungs- und Servicequalität:

  • Unsere telefonische Erreichbarkeit – ohne lange Wartezeiten.
  • Ihre persönlichen Ansprechpartner kümmern sich schnell und unkompliziert um Ihr Anliegen.
  • Sie und Ihre Kunden erreichen uns über die unterschiedlichen Kontaktkanäle, bequem und einfach von zu Hause oder unterwegs.
  • Noch mehr Flexibilität bieten wir mit unseren Selfservice-Angeboten. Dazu zählen unter anderem unser Online-Mitgliedschaftsantrag oder unser Online-Serviceportal mit vielen Informationen zu allen Themen rund um die Sozialversicherung.

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und wünschen Ihnen und Ihren Kunden einen guten Start ins kommende Jahr 2024.

16.05.2022

Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für ukrainische Geflüchtete

Die Bundesregierung ermöglicht ukrainischen Geflüchteten ab dem 1. Juni 2022 einen frühzeitigen Wechsel in die Grundsicherungssysteme (Sozialgesetzbuch II und XII) und damit auch den Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bedeutet das konkret?

Ab dem 1. Juni haben ukrainische Flüchtlinge Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialhilfe. Durch den Wechsel in das Grundsicherungssystem – Sozialgesetzbuch II und XII (SGB) – haben die Schutzsuchenden auch Zugang zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sofern eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") eintritt.

Um Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zu erhalten, ist u.a. die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse erforderlich. Diese muss bei Antragsstellung durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen werden. Erwerbsfähige Flüchtlinge aus der Ukraine sind deshalb angehalten, jetzt eine Krankenkasse zu suchen und ihren Antrag auf Grundsicherung beim Jobcenter zu stellen. Als erwerbsfähig in diesem Sinn gelten Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres und Erwachsene im erwerbsfähigen Alter – diese haben grundsätzlich Anspruch auf ALG II. Kinder unter 15 Jahren können über die Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden. Personen, die nach deutscher Gesetzgebung bereits im rentenfähigen Alter sind, gelten als nicht erwerbsfähig und haben demnach keinen Anspruch auf ALG II – hier werden lediglich Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) beantragt, wodurch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Die Wahl einer Krankenkasse ist hier nicht möglich.

Welche Voraussetzungen sollten erfüllt sein?

Insgesamt gelten zwei Voraussetzungen: Die Geflüchteten sind im Ausländerzentralregister (AZR) eingeschrieben und besitzen entweder einen Aufenthaltstitel nach § 24. Abs. 1 AufenthG oder eine Bescheinigung, die bei der Registrierung in das AZR fiktiv ausgestellt worden ist.

Gerne händigt die vivida bkk die erforderlichen Mitgliedschaftsbescheinigungen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II aus. Melden Sie hierzu bitte die erwerbsfähigen ukrainischen Flüchtlinge einfach per Mitgliedschaftserklärung bei der vivida bkk an. Übrigens – Sie erhalten pro Mitgliedschaft Ihre regulär vereinbarte Aufwandsentschädigung. Falls Sie die Mitgliedschaftserklärung in ukrainischer Sprache bevorzugen, finden Sie diese hier.

Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung? Sprechen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da. 

Unsere Highlights ab 2023!

Sie wollen für Ihre Kunden nur das Beste? Wir auch! Empfehlen Sie deshalb unsere finanziellen Vorteile von bis zu 750 Euro.

Bei uns erhalten Ihre Kunden

  • einen unterdurchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,4 %
  • Ab dem neuen Jahr erhalten auch Kinder bei unserem Bonusprogramm die volle Höhe von bis zu 150 Euro.
  • Ihre Aufwandsentschädigung erhöhen wir auf 101,85 Euro pro Neumitglied.


Sie reichen den Antrag ein, wir übernehmen den Rest.

Übrigens! Auch weiterhin können Ihre Kunden unsere Beitragsrückerstattung von bis zu 600 Euro nutzen! Interesse geweckt?

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Kontaktieren Sie uns gerne!

19.01.2022

Zusätzlich erforderliche Angaben im Mitgliedschaftsantrag/Familienfragebogen ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 ist die Angabe des Geburtsortes /-landes für jedes neue Mitglied der vivida bkk sowie deren familienversicherte Angehörige erforderlich. Ohne diese Angaben kann es zu Verzögerungen bei der der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte kommen. Der Mitgliedschaftsantrag sowie der Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung stehende Familienfragebogen wurden entsprechend angepasst. Bitte beachten Sie dies bei Antragsstellung.

21.10.2021

Information zur GKV-Kooperation mit der vivida bkk

Die WürttKranken kooperiert seit Jahresbeginn mit einem neuen, starken Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung – der vivida bkk. Gemeinsam haben wir einen attraktiven Verkaufsansatz mit Mehrwert für Sie und Ihre Kunden entwickelt: Den AktivPlus-Bonus. Zu diesem Verkaufsansatz möchten wir sie gerne ausführlicher informieren:

  • Der AktivPlus-Bonus ist der Verkaufsansatz, der für Ihre Kunden-Ansprache gemeinsam mit der vivida bkk entwickelt wurde.
  • Er basiert auf dem Aktiv-Bonus der vivida bkk – einer Bonuszahlung von bis zu 100 EUR für versicherte Mitglieder, die sich sportlich betätigen und mindestens einen Gesundheitswert (BMI oder Körperfett oder Blutdruck) im Normbereich haben.
  • Für unsere Kooperation wurde dieser Bonus weiterentwickelt und der Abschluss einer Pflege- oder Krankenzusatzversicherung einbezogen.
  • Dadurch kann Ihr Kunde nun einen AktivPlus-Bonus bis zu 150 EUR erhalten. Maßgeblich für die maximale Auszahlung ist der Jahresbeitrag der abgeschlossenen Zusatzversicherung.
  • Die Auszahlung des Bonus erfolgt durch die vivida bkk direkt an die Kunden.
  • Mitglieder der vivida bkk müssen zwei Voraussetzungen nachweisen:
  1. Sportliche Aktivität
  2. ein Gesundheitswert im Normbereich (BMI, Körperfett oder Blutdruck)
  • Beides ist über das Bonusheft der vivida bkk nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt gegenüber der vivida bkk, nicht gegenüber der Württ.
  • Wenn dann eine KV-/Pflegezusatzversicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2021 oder später abgeschlossen wird, kann ein Bonus von mind. 100 Euro bis zu max. 150 Euro ausgezahlt werden. Der Bonus wird von der vivida bkk ausgezahlt.
  • Ablauf auf Kundenseite:
    • Bonusblatt („Bonusheft“) der vivida bkk ausfüllen – dieses erhalten Kunden mit dem Mitgliedsantrag der vivida bkk. Dabei Nachweis der sportlichen Aktivität und des Gesundheitswerts im Normbereich über Bestätigung des jeweiligen Anbieters, z.B. Fitnessstudio.
    • Versicherungsbestätigung der WürttKranken abwarten. Diese erhalten Kunden mit Aktionskennzeichen im Vertrag zukünftig automatisch mit Versand der Police (automatischer Prozess momentan in Ausgestaltung, manueller Prozess in Umsetzung).
      • Im Rahmen des manuellen Prozesses wird der Kunde im Anschreiben bei Versand der Police darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Police als Bestätigung eingereicht werden soll.
      • Im Rahmen des automatisierten Prozesses soll künftig ein eigenes Dokument als Versicherungsbestätigung mit der Police verschickt werden. Dieser Prozess ist momentan in Ausgestaltung.
  • Bonusheft & Policenkopie (später Versicherungsbestätigung) bei der vivida bkk einreichen.
    Wichtig: Der Kunde muss den Nachweis für den jährlichen Erhalt des Bonus auch jedes Jahr aufs Neue einreichen. Dafür soll dem Kunden künftig einmal jährlich die Versicherungsbestätigung durch uns als Württ automatisch zugeschickt werden (technischer Prozess momentan in Ausgestaltung). Sobald dieser automatisierte Prozess umgesetzt wird, informieren wir Sie gesondert. In der Übergangszeit muss der Kunde einmal jährlich die Kopie seiner Police einreichen. Nutzen Sie diesen Kontaktpunkt, um erneut mit Ihren Kunden ins Gespräch zu kommen.
  • Der Kunde erhält den Bonus von der vivida bkk.
  • Erstattung des tatsächlichen Jahresbeitrags der Police bis max. 150 EUR. Liegt der Jahresbeitrag unter 100 EUR, stockt die vivida auf diesen Betrag auf.
  • Beispiele für verschiedene Konstellationen:
    • Beispiel 1: Jahresbeitrag der Zusatzversicherung ≤ 100 EUR (Beispiel ZE50; Alter 25 Jahre: Jahresbeitrag 84,84 EUR)→ Bonus-Auszahlung von 100 EUR, da der Jahresbeitrag nicht über 100 EUR liegt.
    • Beispiel 2: Jahresbeitrag > 100 bis < 150 EUR (Beispiel BZGU20: Jahresbeitrag 144,84 EUR) → Bonus-Auszahlung von 144,84 EUR (tatsächlicher Jahresbeitrag).
    • Beispiel 3: Jahresbeitrag ≥ 150 EUR (Beispiel SZR (Alter 40 Jahre): Jahresbeitrag 204,12 EUR)  Max. Bonus-Auszahlung von 150 EUR, da der Jahresbeitrag über 150 EUR liegt.
    • Alle Pflege-/Krankenzusatztarife der Württembergischen sind grundsätzlich bonusfähig.
      • Wir empfehlen Ihnen, die Auslandsreisekranken-Versicherung nicht aktiv für den AktivPlus-Bonus anzubieten, da der Beitrag zu gering ist. Für eine alleinige Auslandsreisekranken-Versicherung würde sich der Bonus nicht lohnen.
      • Die Bonuszahlung erhält der Versicherungsnehmer. Berücksichtigt werden alle Tarife, auch von weiteren versicherten Personen. (Aufsummieren kleinerer Tarife bis zu einem Jahresbeitrag von 150 EUR ist möglich). Beispiel: ZE50 bei Alter 25 mit Jahresbeitrag von 84,84 EUR und VSU bei Alter 25 mit Jahresbeitrag von 93,24 EUR → Gesamtjahresbeitrag von 178,08 EUR qualifiziert für eine Bonus-Auszahlung von 150 EUR (analog Beispiel 3 oben).
  • Basis: Sie vermitteln eine GKV-Mitgliedschaft bei der vivida bkk (sofern die Kunden noch nicht Mitglied sind) und beraten zum AktivPlus-Bonus.
  • Ihr Kunde entscheidet sich für den ergänzenden Abschluss der Pflege-/Krankenzusatzversicherung. Auch bereits abgeschlossene Versicherungen mit Versicherungsbeginn 01.01.2021 oder später können berücksichtigt werden.
  • Wichtig:
    • Bei Vermittlung einer vivida-Mitgliedschaft: Die Agenturnummer und eine Telefonnummer für Rückfragen müssen im Mitgliedsantrag der vivida bkk eingetragen werden.
    •  Bei Befüllung des Antrags für die Pflege-/Krankenzusatzversicherung muss zwingend das Aktionskennzeichen 068 eingetragen werden. Damit wird der Kunde als „vivida-Kooperationskunde“ gekennzeichnet. Nur so kann der AktivPlus-Bonus ausgezahlt werden.
    • Das Aktionskennzeichen löst aus, dass mit unserer Police ein Hinweis verschickt wird, dass der Kunde eine Kopie der Police als Nachweis an die vivida bkk versenden muss, um den Bonus zu erhalten.
    • Ein automatisierter Versand der Versicherungsbestätigung als Dokument und ein jährlicher Versand der Bestätigung in den Folgejahren ist momentan in Ausgestaltung
  • Nur Pflege-/Krankenzusatzversicherungen mit Versicherungsbeginn 01.01.2021 oder später qualifizieren sich für den Bonus. Vor diesem Stichtag abgeschlossene Zusatzversicherungen sind nicht bonusfähig.
  • Auch bereits abgeschlossene Pflege-/Krankenzusatzversicherung mit Versicherungsbeginn 01.01.2021 oder später können noch berücksichtigt werden. Hier muss das Aktionskennzeichen von Ihnen nachgereicht werden.
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